| Statuten |
|
Organisationsstatuten der ANCO Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen. § 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich (1) Die Organisation führt den Namen ”ANCO (Austrian No Couching Organisation)" (2) Sie hat keinen festen Sitz und erstreckt ihre Tätigkeit auf den gesamten Globus (3) Die Errichtung von Zweigorganisationen ist weder beabsichtigt noch gewünscht § 2: Zweck (1) Die Organisation, deren Fokus ausschließlich auf die couchlose Optimierung der Freizeit gerichtet ist, bezweckt: Die Förderung, Pflege und Erhaltung sämtlicher Aktivitäten jenseits der Couch# die Interessenvertretung gegenüber Gemeinden, Land, Bund, öffentlichen und privaten Institutionen Die Zusammenarbeit mit den bestehenden Freizeitorganisationen, Vereinen und Firmen Die Hilfestellung bei Fragen zur Freizeitgestaltung# die Pflege freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Stärkung des Images (2) Die Organisation ist selbstlos tätig und verfolgt in keiner Weise eigenwirtschaftliche Zwecke und ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. § 3: Mittel zur Erreichung des Organisationszwecks (1) Der Zweck der Organisation soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel (Tätigkeiten) dienen: Abhaltung von Informationsveranstaltungen, Vorträgen und Seminaren Gemeinsame Aktivitäten (In- & Outdoor) Kontakte und Verbindungen zu anderen Organisationen gleicher Tendenz weltweit. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung der Organisationssinteressen. Herausgabe von Rundschreiben etc. Veranstaltung zur Optimierung der Geschlechteraufteilung innerhalb der Organisation. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Eigenfinanzierung Erträgnisse aus geselligen Veranstaltungen Spenden, Subventionen, Sponsoreinnahmen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen § 4: Arten der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieder der Organisation gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder. (2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Organisationsarbeit beteiligen. (3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Organisation unterstützen und fördern. (4) Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um die Organisation dazu ernannt werden. § 5: Erwerb der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Organisation können alle physischen sowie juristischen Personen werden, sofern diese eine NCA (No Couching Activity) einbringen. (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden die Altvorderen der ANCO. (3) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. (4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag der Altvorderen durch die Jahreshauptversammlung. § 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. (2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen. Es müssen jedoch sämtliche Insignien an die Organisation zurückgegeben werden. (3) Die Altvorderen können ein Mitglied jederzeit ausschließen. (4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von den Altvorderen jederzeit vorgenommen werden. § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Rechte: Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Organisation teilzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Organisation nach Kräften zu fördern und alles zuunterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Organisation Abbruch erleiden könnte. Die Mitglieder haben die Statuten und die Beschlüsse der Altvorderen zu beachten. § 8: Vereinsorgane Einziges Organ der Organisation sind die Altvorderen.. Diese können weder abgewählt noch ersetzt werden. Der Status des Altvorderen bleibt über das Ableben hinaus bestehen. Selbst durch einen freiwilligen Austritt aus der Organisation bleibt der Status des Altvorderen erhalten. § 9: Auflösung der Organisation (1) Die Auflösung der Organisation ist nicht vorgesehen. (2) Nur durch einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Altvorderen kann eine temporäre Aussetzung der Aktivitäten der ANCO beschlossen werden. |
ANCO Videos
Visitors Counter





![]() | Today | 69 |
![]() | Yesterday | 86 |
![]() | This week | 318 |
![]() | Last week | 620 |
![]() | This month | 1847 |
![]() | Last month | 3013 |
![]() | All Visitors | 48462 |
Your IP: 38.107.179.236












